Unser Gastautor Christoph Becker, Polizeihauptkommissar und Verkehrssicherheitsberater der Polizei Münster, informiert über die Ferienreiseverordnung und welche Einschränkungen damit für Lkw gelten.
Für Autofahrer können Lkw auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen oft zum wahren Verkehrshindernis werden. Vor allem auf vielbefahrenen Fahrbahnabschnitten kommt es oftmals zu Staubildungen. Grund dafür ist, dass Lkw-Fahrer daran gehalten sind, ein bestimmtes Tempolimit einzuhalten und somit die Geschwindigkeit anderer Fahrer oft zwangsläufig drosseln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Überholspur nicht frei ist. Stau birgt dann wiederum auch immer das Risiko von Unfällen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die sogenannte Ferienreiseverordnung eingeführt.
Sinn und Zweck der Ferienreiseverordnung
Die Ferienreiseverordnung bezweckt ein erleichtertes Verkehrsaufkommen innerhalb der Urlaubszeit im Sommer. Denn insbesondere in den Monaten, in denen deutschlandweit Ferienzeit herrscht, treten viele Deutsche ihre geplante Urlaubsreise mit dem Auto an. Selbst ohne die zusätzlichen Belastungen durch den Lkw-Verkehr bedeutet diese Zeit schon ein hohes Verkehrsaufkommen.
- Welche Fahrzeuge sind betroffen: Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger.
- In welchem Zeitraum darf nicht gefahren werden: Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August , jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr
- Das geltende Sonntagsfahrverbot gilt unverändert: Sonntage und gesetzliche Feiertage in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr (§ 30 Abs. 3 StVO)
Weitere Informationen zur Ferienreiseverordnung – insbesondere für welche Beförderungen die Ferienreiseverordnung nicht gilt und die Streckenabschnitte, auf denen nicht gefahren werden darf, entnehmen Sie bitte dem verlinkten Flyer Ferienreiseverordnung_2018.