Dabei kommt es nicht selten auch zu Auseinandersetzungen zwischen Gaffern und Rettungskräften, wenn diese der Aufforderung zu gehen nicht nachkommen oder in vielen Fällen auch ohne Rücksicht Videos und Fotos von Verletzten und getöteten Personen fertigen.
Rechtliche Konsequenzen
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von
Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
Wie aus den Gesetztestexten ersichtlich, ist das Filmen und Fotografieren grundsätzlich verboten, unabhängig davon, ob das Material ins Netz gestellt oder bei sozialen Medien verschickt wird.
Darüber hinaus ist schwer nachzuvollziehen, welche Gründe Gaffer dazu bringen, das Leid anderer Menschen in dieser Form auszunutzen. Forscher weisen darauf hin, dass die Digitalisierung zwar nicht die Ursache für dieses Phänomen ist (Schaulustige gab es immer), aber die Hemmschwelle scheint gesunken und die Möglichkeiten, sich mit schrecklichen Bildern in den sozialen Medien in den Vordergrund zu spielen und selbst dazustellen, nehmen zu. Dazu kommt eine Flut von täglichen Katastrophenbildern und Nachrichten, die dazu führt, dass ein gewisser Gewöhnungs- oder auch Abstumpfungseffekt eintreten kann.
Richtiges Verhalten an der Unfallstelle
Grundsätzliches:
– Ruhe bewahren
– Eigenschutz beachten
– Überblick verschaffen
– Hilfe organisieren
– Absicherung der Unfallstelle
– Beteiligte aus dem Gefahrenbereich retten
Notruf absetzen:
– Wo?
– Was?
– Wie viele Verletzte?
– Welche Verletzungen?
– Warten auf Rückfrage – bleib in der Leitung
Besonderheiten beachten
– Lage der Unfallstelle
– Witterungsbedingungen
– Tageszeit
– Lichtverhältnisse
Sicherungsmittel
– Warnblicklicht
– Warndreieck
– Beleuchtungsmittel
– Warnweste