Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine solofahrende Sattelzugmaschine nicht der Mautpflicht unterliegt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die österreichische Klägerin führt regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen durch und wurde infolge einer Kontrolle nachträglich durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von Lkw-Maut herangezogen.
Das Verwaltungsgericht Köln entschied jedoch, dass diese Mauterhebung rechtswidrig war. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Mautpflicht bei solofahrenden Sattelzugmaschinen nicht gegeben seien. So sei nach dem Gesetz erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. An dieser Ausschließlichkeit mangele es jedoch bei solofahrenden Sattelzugmaschinen, da auf Basis des technischen Aufbaus und der konkreten Konstruktion nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen steht.
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.04.2015 – 14 K 3417/11
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