Vom 23. bis 25. Januar 2019 fand der 57. Deutsche Verkehrsgerichtstag statt. Ralf Johanning hat einige Themen, die dort im Fokus standen, für uns aufbereitet. Erstes Thema: Automatisiertes Fahren.
Die Experten des Verkehrsgerichtstags in Goslar haben auf ihrer Tagung zwar grundsätzlich festgestellt, dass das bisherige Strafrecht und auch die gesetzliche Regelung im Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich ausreichend sind. Es fehlen bisher aber noch konkrete Urteile.
Nach Meinung der Rechtsexperten des Verkehrsgerichtstages ist die aktuell bestehende Rechtslage ausreichend für den Betrieb von hochautomatisierten Fahrzeugen. Dafür sorgt in erster Linie der § 1b des Straßenverkehrsverkehrsgesetzes (StVG). Demnach darf sich der Fahrer zwar vom Verkehrsgeschehen und der Steuerung des Fahrzeugs abwenden, muss aber wahrnehmungsbereit bleiben, um im Notfall das Steuer wieder zu übernehmen. Und genau hier sehen die Rechtsexperten noch viel Klärungsbedarf, denn der Begriff wahrnehmensbereit ist nicht klar definiert. Das werden dann wohl in Zukunft die Gerichte übernehmen müssen, wenn es zu ersten Unfällen gekommen ist.
Gefahr für Konstrukteure, Programmierer und Technikdienstleister
Grundsätzlich wird aber das menschliche Verhalten beziehungsweise das Unterlassen strafrechtlich verantwortlich sein. Auch damit seien Sachverhalte möglich, bei denen die technische Handlung anstelle der menschlichen verantwortlich für die Tatbestandserfüllung ist, so zumindest die Meinung der Juristen. Das heißt aber auch, dass künftig der Hersteller beziehungsweise seine Angestellten strafrechtlich verfolgt werden könnten. Insbesondere würde das die Konstrukteure und Programmierer betreffen. Hinzu kommen in den Datentransfer involvierte Technikdienstleister. Nach Auffassung der Experten sind sie es, die die Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Technik beim automatisierten Fahren tragen. Hier besteht jedoch noch eine klaffende Lücke in der Rechtspraxis, denn der Umfang einer möglichen objektiven Sorgfaltspflichtverletzung als auch einer subjektiven Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit seien nicht annähernd geklärt. In Zukunft wird es in diesem Bereich noch viel zu tun geben.
Blackbox soll helfen
Damit eine gewisse Klarheit entsteht, ob Mensch oder Maschine das Fahrzeug gelenkt hat, als es zu einem Unfall gekommen ist, soll nach § 63a StVG ein Fahrmodusspeicher eingeführt werden. Die Juristen begrüßen diese Einführung ausdrücklich, wünschen sich darüber hinaus für hoch- und vollautomatisierte Fahrzeuge eine Unfall und Ereignisdatenspeicherung. Bisher würde die Box nur Zeit, Position und Fahrmodus aufzeichnen. Auch hier fehlen jedoch noch Erfahrungswerte. Es bleibt daher auch auf der juristischen Seite noch viel Klärungsbedarf für das hochautomatisierte Fahren.