Mautsätze: Seit dem 1. Januar 2019 ist es mal wieder soweit – Deutschland hat die Straßengebühren angepasst. Jetzt müssen alle Nutzfahrzeuge über 7,5 Tonnen ihre Gewichtsklassen angeben.
Für alle Transportunternehmen und Fahrer gilt jetzt erhöhte Wachsamkeit. Damit bei der Berechnung der Maut alles mit rechten Dingen zugeht, müssen die Fahrer in der On-Board-Unit (OBU) seit dem 1. Januar die Gewichtsklasse mit eingeben. Sobald es über 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sind, bedarf es ebenfalls einer Eingabe der Achsen.
Maut: Auf korrekte Eingabe achten
Grundlage für die neue Einteilung der Mautsätze ist das seit dem 1. Januar 2019 geltende Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251). Demnach liegt es an den Fahrern und Unternehmen, darauf zu achten, dass die Angaben korrekt in der OBU eingegeben sind. Das gleiche gilt auch beim Ausdruck eines Tickets. Die korrekte Eingabe scheint nach Angaben des BAG bisher noch das größte Problem zu sein. Das zumindest zeigte eine Auswertung der aktuellen Kontrollen. Demnach sind überwiegend Fahrzeuge auffällig, die mit einem zGG von 18 Tonnen registriert sind. Das BAG weist aber nochmals darauf hin, dass Fahrzeuge mit 18 Tonnen und einem Hänger oder Sattelauflieger mit einer Gewichtseinteilung von über 18 Tonnen eingetragen werden müssen. Anschließend ist die Zahl der Achsen auf der OBU anzugeben; auswählen kann man bis 3 sowie 4 und mehr Achsen.
Das Bundesamt für Güterverkehr informiert darüber, welche Abstände bei der Eingabe zu berücksichtigen sind. So ist das Gewicht in folgende Klassen einzuordnen: größer/gleich 7,5 bis 11,99 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG), größer/gleich 12 bis 18 Tonnen zGG und größer 18 Tonnen zGG. Das zulässige Gesamtgewicht wird in Auswahlschritten von 1,5 Tonnen eingestellt. Eine Besonderheit kommt noch hinzu. So weist das BAG darauf hin, dass ab einem zGG größer als 18 Tonnen zusätzlich die Anzahl der Achsen anzugeben ist. Die Anzahl der Achsen könne auch für Gewichte darunter eingegeben werden. Die Gewichts- und Achseinstellungen seien nach der Eingabe zu bestätigen, damit die OBU diese Werte auch übernimmt. Dies gilt auch für solche Fahrzeuge, deren OBU bisher auf den höchsten Mautsatz eingestellt waren.
So werden Gewichts- und Achsdaten berechnet
Dabei ist es gar nicht so schwer. Der jeweilige Fahrer benötigt nur das in den Fahrzeugpapieren angegebene zulässige Gesamtgewicht. Bei Zugmaschine und Sattelauflieger oder Motorwagen und Anhänger müssen beide Werte addiert werden. So erhält er das zulässige Gesamtgewicht. Dabei sollte jeder sorgsam damit umgehen, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BFStrMG).
Hintergrund: So setzt sich die Maut zusammen:
Der Mautsatz je Kilometer setzt sich aus drei Mautteilsätzen zusammen: Aus den Infrastrukturkosten entsprechend der Gewichtsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, den verursachten Luftverschmutzungskosten abhängig von der Schadstoffklasse und den Kosten für die Lärmbelastung in Höhe von 0,002 Euro je Kilometer. Die differenzierte Staffelung der Mautsätze zusätzlich nach Gewichtsklassen erhöht die Verursachergerechtigkeit. Damit werden zwei Entschließungsanträge des Deutschen Bundestages aus der 18. Legislaturperiode umgesetzt. Die Mautsätze sind, wie auch bisher schon, für Autobahnen und Bundesstraßen identisch. Erstmals werden als externe Kosten auch solche der Lärmbelastung einbezogen.
Eine detaillierte Auflistung aller Mautsätze finden Sie zum Download auf der Internetseite des BAG.