Ein Fahrzeugführer muss nicht mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln können.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Fahrzeugführer nicht mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln können muss. Neben den Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, konnte das Oberlandesgericht die Auffassung des Amtsgerichts nicht teilen, der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 m Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind. Tatsächlich ergibt sich aus einer Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Markierungen von je 6 m und die der Zwischenräume von je 12 m. Aus Sicht des Oberlandesgerichts kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen, seien dem durchschnittlichen Kraftfahrer vielmehr nicht bekannt, urteilten die Richter.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2015 – 2 Ss (Owi) 322/14
Unser Praxis – Tipp: Die Leitpfosten an den bundesdeutschen Autobahnen stehen in einem Abstand von 50 Metern.
Verlassen der Unfallstelle wegen Verletzung
Verlässt ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle, da er sich im Krankenhaus behandeln lassen möchte (hier: umgeknickte Fingerkuppe mit Blutung), begeht dieser keine Unfallflucht.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.08.14; Az. 4Str259/14; Autoflotte v. 16.10.14
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