Zur Rechtssicherheit des elektronischen Ablieferbelegs

Elektronischer Ablieferbeleg

Das Unterschreiben auf elektronischen Geräten ist mittlerweile Usus.  Nicht nur im Speditionsbereich, sondern auch an Kassen von Supermärkten steht immer öfter ein Signaturpad zur Verfügung, das eine elektronische Unterschrift technisch möglich macht. Doch hat diese Unterschrift die gleiche rechtlich bindende Wirkung wie eine altmodische Unterschrift per Hand auf Papier? Und was bedeutet das für den elektronischen Ablieferbeleg?

Grundsätzlich gilt: Für viele Verträge, zum Beispiel Kaufverträge über bewegliche Sachen oder kurzfristige Mietverträge, gilt die Formfreiheit. Das bedeutet, die Verträge sind auch gültig per sprichwörtlichem Handschlag, bei einer mündlichen Vereinbarung oder eben auch, wenn sie auf einem elektronischen Gerät geschlossen wurden. Wer also ein Auto kauft oder Waren aus einem Kaufhaus unbar bezahlt, kann die Einzugsermächtigung auch per elektronischer Signatur rechtsverbindlich abgeben.

Ein Nachteil ergibt sich allerdings mit der elektronischen Unterschrift: Elektronische Daten sind wesentlich einfacher zu manipulieren. Das macht die spätere Beweisbarkeit schwieriger und vor Gericht können elektronische Dokumente im Streitfall weniger Gewicht eingeräumt werden als Dokumenten auf Papier.

Man muss also zwischen Gültigkeit und Beweisbarkeit von Verträgen unterscheiden: Für die Gültigkeit von Verträgen gilt Formfreiheit, es sei denn – eine Unterschrift auf Papier nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Formfreiheit gilt auch für die Unterschrift auf „Glas“.

Was die Beweisbarkeit angeht: Der elektronische Ablieferbeleg gilt als Indiz für die Ablieferung der Ware, nicht als Beweis. Weitere Indizien können Tour- und GPS-Daten sein, die den elektronischen Ablieferbeleg „unterstützen“. Im Zweifelsfall wird der Fahrer aber vor Gericht aussagen müssen, das er ausgeliefert hat.

In der Praxis arbeiten Speditionen mittlerweile als AGB mit den neusten ADSp – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, die in der aktuellen Version die Gültigkeit der digitalen Ablieferbelege zwischen den beiden Vertragsparteien festschreibt.

Hier steht in § 5.6:

Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.

Quelle: ADSp

Geht ein Auftraggeber also einen Vertrag mit einer Spedition ein, erkennt er automatisch die Gültigkeit der elektronischen Ablieferbelege an.

Barbara Brecht-Hadraschek

Redaktion und Blogartikel, freie Mitarbeiterin für TIS. Seit 2000 Online-Redakteurin und Texterin. Seit einigen Jahren schreibt und lektoriert sie als freie Mitarbeiterin für TIS Texte aller Art. Das neue Blog betreut sie als Redakteurin und schreibt Fachbeiträge in enger Zusammenarbeit mit dem TIS-Team.

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