„Geisterparker“ – ein potentielles Unfallrisiko

Unser Gastautor Christoph Becker informiert über die Gefahren des Geisterparkens – und die Strafen, die bei Falschparken auf die Geisterparker zukommen.

Wer abends auf der Autobahn unterwegs ist und eine Pause einlegen möchte, der kennt diese Situation. Es ist oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, auf dem Rastplatz noch eine freie Parklücke zu erwischen. Als Lkw-Fahrer ist es nahezu unmöglich. Daher wird das Bild von parkenden Lkw in Ein-und Ausfahrten zu Rastanlagen, aber auch auf den Seitenstreifen immer mehr Teil der täglichen Wahrnehmung. Dabei birgt das unerlaubte Parken an diesen Stellen ein extrem hohes Unfallrisiko, denn dort abgestellte Fahrzeuge sind nicht oder schlecht beleuchtet und daher für andere Verkehrsteilnehmer kaum zu erkennen. Aber auch auf den Rastanlagen kommt es oft zu chaotischen Zuständen, weil nicht genug freier Parkraum zur Verfügung steht. Die Polizei weiß um die Probleme der Lkw-Fahrer, die durch die große Parkplatznot Schwierigkeiten haben die vorgeschriebenen Lenk-und Ruhezeiten einzuhalten, dennoch darf es in keinem Fall zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen.

Parken auf Rastanlagen

Parkende Lastwagen im Bereich von Ein- und Ausfahrten an Rastanlagen, stellen ein extremes Unfallrisiko dar. Häufig sind sie schlecht oder gar nicht beleuchtet und werden zu spät erkannt. Das verbotene Halten und Parken auf einem Rastplatz links von einer Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295), sowie außerhalb der vorgegebenen Parkflächen, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro bis 35 Euro geahndet werden. Im Falle einer Behinderung, insbesondere wenn ein Durchkommen für Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet ist, kann die sofortige Weiterfahrt angeordnet werden. Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, zieht dies eine Geld– oder Freiheitsstrafe nach sich.

Auf vielen Streckenabschnitten parken die Lkw auf den Standstreifen. Dies ist nicht erlaubt und wird von der Polizei konsequent geahndet.

Grundsätzlich kann auf Parkplätzen und Raststätten überall dort geparkt werden, wo es laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht verboten ist. Finden Sie das Verkehrszeichen 314 „Parkplatz“ vor, ist das Abstellen von Lastkraftwagen erlaubt.

Das Halten und somit auch das Parken am Fahrbahnrand mit einer weißen Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 StVO) ist verboten. Besonders in der Dunkelheit, im Bereich der Zufahrten zu Rastplätzen und vor Tankanlagen, führt dies häufig zu Auffahrunfällen mit gravierenden Folgen.

Das verbotene Halten und Parken auf einem Rastplatz links von einer Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295), sowie außerhalb der vorgegebenen Parkflächen, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro bis 35 Euro geahndet werden. Im Falle einer Behinderung, insbesondere wenn ein Durchkommen für Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet ist, kann die sofortige Weiterfahrt angeordnet werden.

Christoph Becker

3 Kommentare zu „„Geisterparker“ – ein potentielles Unfallrisiko“

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    Vielen Dank für diesen äußerst hilfreichen Artikel zu Geisterparkern. Ich habe eine kleine Transport Firma gegründet und werde meine Angestellten auf jeden Fall vor diesen Geisterparkern warnen. Ich bin im Moment damit beschäftigt ein neues LKW Gate zu bauen und hoffe da baut niemand einen Unfall.

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    Wir unternehmen sehr gerne lange Autoreisen und fahren deshalb auch nachts sehr oft. Besonders im Sommer hat man das Problem mit den vollen Parkplätzen, es ist immerhin die Reisesaison. Habe da auch schon des Öfteren falsch parkende Lkw gesehen, aber man kann es denen ja schlecht verübeln. Einen Unfall habe ich noch nie miterlebt, trotzdem ist es gut zu wissen, welche Risiken und Gefahren es birgt.

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    Vielen Dank für den Beitrag zum Thema Geisterparker. Mein Bruder muss zur MAN-Werkstatt, da sein LKW bei einem Unfall beschädigt wurde. Gut zu wissen, dass das Parken auf Standstreifen auch für LKW verboten ist.

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