Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhängern dürfen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August ausgewiesene Streckenabschnitte nicht befahren. Dieses Fahrverbot gilt jeden Samstag in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr.
Das geltende Wochenendfahrverbot (Sonntage und gesetzliche Feiertage in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert. Weitere Informationen zur Ferienreiseverordnung – insbesondere für welche Beförderungen die Ferienreiseverordnung nicht gilt sowie die Streckenabschnitte, auf denen nicht gefahren werden darf, entnehmen Sie der Website des Bundesverkehrsministeriums.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern, dass Sie Ihr Urlaubsziel immer sicher und störungsfrei erreichen!