Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf eine Bescheinigung der Tätigkeiten im nationalen als auch internationalen Güter- und Personenverkehr verzichtet werden – Polizeihauptkommissar Christoph Becker erklärt die Details.
Wird ein Fahrzeug gelenkt, für dessen Führen eine Nachweispflicht nach den Sozialvorschriften im Straßenverkehr besteht, müssen für die vorausgegangenen 28 Kalendertage lückenlose Nachweise vorgelegt werden können.
Ist dies aufgrund einer Erkrankung, Urlaub oder wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher den Fahrtenschreiber nicht bedienen konnte nicht möglich, werden diese Zeiten / Tätigkeiten bei Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes (Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85), bei dem manuelle Nachträge vorgenommen werden können, vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung auf der Fahrerkarte dokumentiert.
Bei Verwendung analoger Kontrollgeräte (Anhang I der VO (EWG) Nr. 3821/85) müssen manuelle Nachträge vor Fahrtantritt lesbar auf der Rückseite der nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Tachoscheibe vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für handschriftliche Nachweise nach § 1 Abs. 6 der FPersV (Tageskontrollblätter).
Eine „Bescheinigung von Tätigkeiten“ (in Papierform) muss dann im nationalen Verkehr (§ 20 Abs. 2a und 2b der Fahrpersonalverordnung) nicht mehr ausgestellt werden. Im grenzüberschreitenden, internationalen Straßenverkehr gilt die v.g. Regelung ab dem 2. März 2015 (gem. Art. 34 Abs. 3a und 3b i.V.m. Art. 48 der VO (EU) 165/2014 vom 4. Februar 2014).
Für den Fall, dass sich im Fahrzeug ein digitales Kontrollgerät der ersten Generation bis einschl. Dez. 2008 befindet, das ein manuelles Nachbuchen über mehrere Kalendertageszeiträume aufgrund der technischen Vorgaben nicht ermöglicht, wird empfohlen, weiterhin sowohl eine Bescheinigung des Arbeitgebers mitzuführen.
Quelle Titelbild: Fotolia
2 Kommentare zu „Nachweispflicht für Fahrzeuglenker – das Polizeipräsidium informiert“
Bitte um Aufnahme in Ihre Verteilerliste um Neuigkeiten im Bereich Sozialvorschriften und Ladungssicherung zu erhalten.
Danke für Ihre Mühe
Paul Spönlein
Guten Tag, Herr Spönlein,
eine separate Verteilerliste für unseren Blog haben wir nicht, meinen Sie denn die Informationen des Polizeipräsidiums? Da können Sie sich direkt anmelden, und zwar mit einer Mail an diese Mailadresse: vsb.muenster@polizei.nrw.de
Beste Grüße, Barbara Brecht-Hadraschek (Redaktion)